Antwortdatum: 11.11.2024
Ein Haftungsausschluss kann wirksam sein, wenn es um leichte Fahrlässigkeit und vorhersehbare Risiken geht, die zum üblichen Sportbetrieb gehören. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist ein Haftungsausschluss meist unwirksam. Zudem dürfen wesentliche Grundsätze des AGB-Rechts und des Deliktsrechts nicht umgangen werden. So bleibt z.B. bei schwerwiegenden Verletzungen durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen ein Schadensersatzanspruch bestehen.