Antwortdatum: 24.11.2024
Auditive Marken (Soundmarks) sind geschützt, wenn der Jingle als Marke eingetragen ist und Wiedererkennungswert hat. Wenn Ihre Version so ähnlich klingt, dass Verwechslungsgefahr entsteht, kann es eine Markenverletzung sein. Eine parodistische Abwandlung ist nur zulässig, wenn sie keine markenrechtliche Verwirrung stiftet und als Satire oder Kunstauffassung erkennbar ist. Doch gerade bei Soundmarken ist das Risiko hoch, dass Verwechslungsgefahr entsteht, weshalb eine Verletzungsklage drohen kann.