Antwortdatum: 26.11.2024
Ja, die Familienkasse kann irrtümlich oder unberechtigt ausgezahltes Kindergeld zurückfordern (Rückforderung nach § 37 SGB II analog, bzw. Steuerrecht). Wenn z.B. das Kind die Ausbildung abbricht und die Eltern dies nicht anzeigen, entsteht ein Überzahlungsanspruch. Man muss unverzüglich Änderungen melden, sonst drohen Rückforderungen und ggf. Strafverfahren bei vorsätzlichem Missbrauch.