Der Behandlungsvertrag endet nicht sofort nach dem Eingriff. Der Arzt muss sicherstellen, dass Nachwirkungen überwacht und mögliche Komplikationen erkannt werden. Wenn der Standard eine Nachkontrolle verlangt, darf er das nicht unbeachtet lassen. Unterlässt er notwendige Nachsorge, kann das einen Haftungsfall darstellen.
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