Antwortdatum: 04.11.2024
Praxennamen mit werblichem Charakter sind heikel. Grundsätzlich darf ein Firmenname geführt werden, doch berufsrechtlich darf er nicht irreführend sein oder Patientenerwartungen täuschen. Die Ärztekammern prüfen, ob 'BeautyDoc' unzulässig ist, weil es unangebrachte Werbeeffekte vermittelt. Häufig verlangen Kammern neutrale Bezeichnungen wie 'Praxis für Ästhetische Chirurgie'.