Antwortdatum: 02.11.2024
Die Fracht ist nach Ablieferung fällig, laut § 420 HGB. Der Frachtführer kann vorzeitig Retentionsrechte ausüben, wenn der Absender ernsthaft zu erkennen gibt, dass er nicht zahlen will. Praktisch ist ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware denkbar. Doch das Stoppen auf halber Strecke ist heikel, weil Erfüllung des Beförderungsvertrags gefordert ist. Meist bleibt nur das Pfandrecht beim Abliefern, wenn die Zahlung nicht erfolgt.