Antwortdatum: 31.10.2024
Ja, in Produkthaftungsprozessen kann das Gericht die Offenlegung von Konstruktionsunterlagen anordnen. Gleichzeitig muss das Gericht Geschäftsgeheimnisse schützen. Oft erfolgt Einsicht durch einen Sachverständigen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. So wird einerseits die Wahrheitsermittlung gewährleistet, andererseits der Schutz sensibler Informationen.