Antwortdatum: 28.12.2024
Wenn es im Rahmen eines Sozialplans oder BetrVG eine Abfindungspflicht gibt, wird sie zu einer Insolvenzforderung. Sie ist allerdings nicht vorrangig. Der Arbeitnehmer meldet die Forderung an, erhält ggf. eine Quote. Ob er tatsächlich die volle Abfindung bekommt, hängt von der Insolvenzmasse ab. Eine Vorzugsbehandlung gibt es meist nicht, außer es liegt ein Masseverbindlichkeitsgrund vor.