Antwortdatum: 03.12.2024
In Deutschland ist das Urheberrecht höchstpersönlich und kann nicht vollständig übertragen werden (§ 29 UrhG). Anders als in manchen anderen Ländern bleibt der Urheber immer der Schöpfer des Werks. Man kann jedoch dem Auftraggeber umfassende Nutzungsrechte einräumen, sodass er das Werk nahezu frei verwenden kann. Auch Verwertungsrechte wie Vervielfältigung oder Bearbeitung lassen sich abtreten. Die Urheberpersönlichkeitsrechte (Urheberschaft, Recht auf Namensnennung) bleiben allerdings unübertragbar. Üblich ist ein Lizenzvertrag, in dem die Bedingungen ausführlich festgelegt sind.