Antwortdatum: 02.11.2024
Ja, bei einem erheblichen Mangel, der die Nutzung einschränkt, kann der Mieter die Miete mindern (§ 536 BGB). Die Höhe der Minderung richtet sich nach Umfang der Beeinträchtigung. Man sollte den Mangel schriftlich dem Vermieter anzeigen und die Minderung ankündigen. Dabei sorgfältig einschätzen, um Rechtsstreit zu vermeiden. Zu hoch bemessene Minderungen können zu Mietrückständen führen.