Antwortdatum: 18.11.2024
Verbände oder Vereine haben das Recht, Athleten bei graviertem Dopingverdacht interimsmäßig zu suspendieren, um den Wettkampf fair zu halten und Imageschäden zu verhindern. Formal gilt die Unschuldsvermutung, doch interimistische Maßnahmen sind sportrechtlich zulässig, wenn plausible Indizien existieren. Bei späterer Entlastung muss die Sperre aufgehoben werden und ggf. Entschädigung geprüft werden.