Antwortdatum: 20.11.2024
Richtig, Zeitbegrenzung ist essentiell. Wenn man „Einführungspreis“ oder „Neu auf dem Markt“ bewirbt, darf das nur für kurze Zeit gelten. Zieht sich das Wochen oder Monate, täuscht das den Kunden über den angeblichen Sonderstatus. Dann liegt eine Irreführung nach UWG vor. Gerichte orientieren sich an branchenüblichen Zeiträumen. So verhindert man, dass künstlich eine Dauer-Sonderaktion als permanenter Lockpreis eingeführt wird.