Antwortdatum: 16.11.2024
Der Erbe tritt gesetzlich in den Mietvertrag ein. Er kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen. Auch der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Person des Mieters wesentlich ist. Will man die Wohnung nicht nutzen, sollte man zeitnah kündigen und dem Vermieter den Tod des Mieters mitteilen. Sonst läuft das Mietverhältnis weiter zu Lasten der Erbengemeinschaft.