Antwortdatum: 28.12.2024
Zeitungsartikel sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Ob sie 1920 oder später erschienen, man muss das Todesdatum des Autors kennen. Ist er länger als 70 Jahre verstorben, können die Artikel gemeinfrei sein. Andernfalls braucht man eine Zustimmung der Rechteinhaber. Selbst wenn der Verlag nicht mehr existiert, kann das Urheberrecht noch bei den Erben liegen. Ebenso kann die Presseverleger-Klausel eine Rolle spielen. Prüfen Sie, ob die Artikel gemeinfrei oder nur durch Zitierrecht nutzbar sind.