Antwortdatum: 02.12.2024
Konventionalstrafen (Vertragsstrafen) sind nach § 339 BGB auch in Dienstverträgen möglich, müssen aber ausdrücklich und wirksam vereinbart werden. Eine pauschale Formulierung 'Bei Verspätung zahlt der Dienstleister x Euro pro Tag' ist zulässig, solange sie das Transparenz- und Angemessenheitsgebot einhält. Die Klausel darf den Dienstleister nicht über Gebühr benachteiligen; wird sie zu hoch angesetzt, kann sie unwirksam sein. Zudem muss der Dienstleister die Ursache der Verspätung zu vertreten haben, damit die Strafe fällig wird. Wichtig ist eine klar definierte Frist, ein eindeutig bestimmter Betrag und ggf. die Möglichkeit der Nachfrist, wenn der Vertrag das vorsieht.