Antwortdatum: 15.11.2024
Liegt eine gravierende Pflichtverletzung seitens des Dienstleisters vor, kann das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB greifen, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Sie müssen aber den Sachverhalt klären und in der Regel eine Abmahnung aussprechen, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass keine Fristsetzung nötig ist. Zeigt sich, dass der Sicherheitsdienst grob fahrlässig oder vorsätzlich agiert hat, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Schicken Sie die Kündigung unverzüglich, nachdem Sie die Gründe erfahren haben. Andernfalls riskieren Sie, dass die Kündigung aufgrund Zeitablaufs als unwirksam eingestuft wird.