Antwortdatum: 09.11.2024
Ja, nach § 651e BGB kann ein Reisender einen Dritten benennen, der an seiner Stelle die Reise antritt, sofern dieser die vertraglichen Anforderungen erfüllt (z.B. nötige Visa). Der Veranstalter darf nur widersprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Er kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen, aber einen hohen Preisaufschlag darf er nicht ohne Weiteres erheben.