Antwortdatum: 30.12.2024
Street-Art kann urheberrechtlich geschützt sein, sofern die künstlerische Gestaltung hinreichende Schöpfungshöhe aufweist. Das Erstellen und Veröffentlichen von Fotos dieser Werke bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers, sofern sie ‚erkennbar‘ und nicht nur Beiwerk sind. Allerdings kann ein Ausnahmetatbestand greifen, wenn sich das Graffiti dauerhaft an öffentlichen Plätzen befindet (‚Panoramafreiheit‘), aber in Deutschland beschränkt sich diese auf Bauwerke, nicht zwingend auf Graffitis. Vorsicht ist also geboten: im Zweifel Urheber kontaktieren.