Antwortdatum: 06.11.2024
Wird der Schulbetrieb eingestellt, sind vorgeleistete Beiträge ggf. anteilig als Insolvenzforderung anzumelden. Ob man etwas zurückerhält, hängt von der Quote ab. Ein sofortiger Rückgriff ist nicht gesichert. Man sollte die Forderung dem Insolvenzverwalter gegenüber anmelden.