Antwortdatum: 09.01.2025
In der Produkthaftung ist das Entwicklungsrisiko nicht immer ausschließbar, weil das ProdHaftG eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Vertragsklauseln, die die gesetzliche Haftung für Personenschäden ausschließen, sind unwirksam. Eine gewisse Begrenzung ist bei wirtschaftlichen Folgeschäden möglich, aber Personenschäden sind unantastbar.