Antwortdatum: 02.11.2024
Ein totaler Unterhaltsverzicht im Ehevertrag kann nach § 138 BGB sittenwidrig sein, wenn es eine krasse Benachteiligung darstellt und existenzielle Not hervorruft. Die Gerichte schauen genau, ob beide Partner die Tragweite verstanden und eine 'Unterhaltslücke' vermeiden konnten. Eine vertragliche Einschränkung ist grundsätzlich zulässig, allerdings behält sich das Gericht eine Inhaltskontrolle vor, insbesondere bei unvorhersehbaren Schicksalsschlägen oder massiver Bedürftigkeit. Ist der Verzicht unfair, kann er unwirksam sein. Oft empfehlen Notare, gewisse Rückfallklauseln einzubauen, damit bei Krankheit, Kinderbetreuung oder langen Ehezeiten kein völliger Ausschluss des Unterhalts besteht.