Antwortdatum: 20.11.2024
Medizinische Dienstleistungen gelten als Dienstvertrag besonderer Art, bei dem kein Erfolg garantiert wird, sondern eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Scheitert die Therapie oder bleibt der gewünschte Erfolg aus, kann man das Honorar nicht automatisch mindern. Ein Honoraranspruch besteht, wenn der Arzt sorgfältig und lege artis gehandelt hat. Nur bei groben Behandlungsfehlern oder Pflichtverletzungen kommen Schadensersatz- oder Haftungsansprüche in Betracht. Dann kann man das Arzthonorar ggf. mindern oder zurückhalten. Dies ist aber in der Praxis sehr selten und bedarf einer sorgfältigen Prüfung, oft mit medizinischem Sachverständigengutachten.