Antwortdatum: 12.01.2025
Bei einem Marathon ist die Verpflegung Teil der Leistung, sofern beworben. Reicht sie nicht, könnte ein Verstoß gegen die vertragliche Zusicherung vorliegen. Allerdings ist fraglich, ob dem Läufer ein messbarer Schaden entsteht. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nur, wenn daraus gesundheitliche Schäden resultieren und es eine Pflichtverletzung war. Meist regelt man in den AGB, dass die Teilnahme auf eigenes Risiko erfolgt und man Grundversorgung bietet, aber keine Garantien für unendliche Vorräte.