Antwortdatum: 08.01.2025
Oft regelt § 2331a BGB, dass bei geringem Barvermögen eine Stundung beantragt werden kann. Der Erbe kann das Haus behalten und den Pflichtteilsberechtigten in Raten auszahlen, sofern das Gericht die Härte anerkennt. Das verhindert den Zwangsverkauf der Immobilie. Einvernehmliche Absprachen sind hilfreich, um Streit und Prozesskosten zu vermeiden.