Antwortdatum: 21.11.2024
Im B2B-Bereich lassen sich Gewährleistungsausschlüsse in AGB teilweise vereinbaren, aber bei grobem Verschulden oder arglistiger Täuschung gelten solche Klauseln nicht. Gegenüber Verbrauchern sind Gewährleistungsausschlüsse unzulässig (§ 475 BGB). Auch bei Personenschäden kann man die Haftung nicht ausschließen. Die Wirksamkeit hängt also von Art der Klausel und Geschäftspartner ab.