Antwortdatum: 27.12.2024
Wenn das Handelsgewerbe kein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr erfordert, kann man die Austragung aus dem Handelsregister beantragen. Dann ist man nicht mehr e.K. Die Behörde prüft, ob tatsächlich kein kaufmännisches Unternehmen mehr vorliegt. Hat man erhebliche Umsätze oder Buchführungspflicht, wird man als Kaufmann eingestuft bleiben. Bei minimalem Umsatz kann eine Löschung rechtlich machbar sein.