Antwortdatum: 03.12.2024
Das geht über eine sog. Strafklausel: Wer pflichtteilsbegehrlich wird, verliert den Erbenstatus und fällt auf den Pflichtteil zurück. Damit diszipliniert man den Begünstigten, sich nicht an Kleinigkeiten aufzuhängen. Allerdings kann man nicht das ganze Pflichtteilsrecht ausschließen. Es ist nur eine Drohung, dass er sich zwischen Erbenstellung und der Geltendmachung eines eventuellen Pflichtteils entscheiden muss.