Antwortdatum: 05.12.2024
Wer kein aktives Gewerbe mehr betreibt und die Schulden aus seiner früheren Tätigkeit nicht begleichen kann, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren wählen, sofern die Schulden aus einer selbstständigen Tätigkeit überschaubar sind und keine 'Altverbindlichkeiten' größerer Art bestehen, die einer Regelinsolvenz zugeordnet sind. Im Zweifel entscheidet das Gericht, welches Verfahren anwendbar ist.