Antwortdatum: 02.11.2024
Genießbare tierische Nebenprodukte (z.B. Innereien) dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie lebensmitteltauglich sind. Andere Schlachtabfälle wie Gülle, Federn, Hufe gelten als tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht unterliegen. Sie dürfen nicht als Lebensmittel verkauft werden.