Antwortdatum: 14.11.2024
Grundsätzlich hat der Architekt Urheberpersönlichkeitsrechte, doch das Eigentumsrecht des Bauherrn steht dagegen. Beim Abriss kommt es auf die Schutzbedürftigkeit an. Ein generelles Abrissverbot gibt es nicht. Erben könnten argumentieren, der Abriss sei eine Entstellung des Werkes. Aber in der Praxis überwiegt meist das Eigentumsrecht. Nur bei denkmalgeschützter Architektur gibt es Schutzmechanismen.