Antwortdatum: 24.11.2024
Das Grundgesetz verbietet Vorzensur. Allerdings kann es einstweilige Verfügungen geben, wenn eine klare Rechtsverletzung (z.B. Persönlichkeitsrechtsverletzung) droht. Das ist keine Vorzensur, sondern eine Schutzmaßnahme. Gerichte sind sehr zurückhaltend, weil die Pressefreiheit hoch gewichtet wird. Nur bei offenkundigem Rechtsverstoß darf eine Veröffentlichungsuntersagung ergehen.