Antwortdatum: 08.11.2024
Grundsätzlich ist Aufrechnung zulässig, wenn die gegenseitigen Forderungen vor Eröffnung bereits begründet waren. Neu entstehende Forderungen nach Eröffnung dürfen meist nicht aufgerechnet werden, um die Gleichbehandlung zu sichern. Jede Aufrechnung muss vom Insolvenzverwalter geprüft werden; bei Anfechtungsgründen kann sie unwirksam sein.