Antwortdatum: 06.12.2024
Ein Kostenvoranschlag ist im Grundsatz unverbindlich und kostenlos, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Unternehmer dafür ein Entgelt verlangen darf. Handelt es sich um eine aufwändige Kalkulation (inklusive Zerlegen von Geräten o. Ä.), kann eine Vergütung gerechtfertigt sein. Das muss aber vorab klar kommuniziert und vereinbart werden. Fehlt eine solche Absprache, kann der Dienstleister nicht ohne Weiteres Gebühren für den Kostenvoranschlag verlangen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Eine Bezahlungspflicht besteht nur, wenn der Kunde wusste oder wissen musste, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist.