Antwortdatum: 30.10.2024
Bestimmte Verstöße sind strafbewehrt, etwa bei Geheimnisverrat, betrügerischen Angaben, Bestechung im Geschäftsverkehr oder bei besonders schwerer Irreführung im großen Stil. Das UWG selbst enthält einige strafrechtliche Tatbestände (z.B. in §§ 16 ff. UWG). Allerdings handelt es sich meist um Zivilklagen und Bußgeldverfahren. Strafverfahren sind eher selten und setzen hohe Schwellen wie Vorsatz oder Betrugsabsicht voraus. Schwere Verstöße können aber strafrechtliche Relevanz haben.