Antwortdatum: 13.11.2024
Die Komposition an sich ist gemeinfrei, sofern der Komponist länger als 70 Jahre tot ist. Für Beethoven gilt also kein Urheberrecht. Jedoch kann die Aufführung z.B. bei modernem Arrangement oder bei Notenausgaben mit Leistungsschutzrechten anfallen. Bei Orchesteraufführungen ist die GVL oder GEMA für neuere Bearbeitungen relevant. In reinen originalen Beethoven-Noten ohne neue Bearbeitung fällt keine Urheberrechtsabgabe an.