Antwortdatum: 29.12.2024
Der Architekt hat Anspruch auf Vergütung für alle beauftragten und erbrachten Leistungen. Bricht der Bauherr das Projekt ab, schuldet er dem Architekten das Honorar für die Teilleistungen gemäß HOAI. Ein Widerrufsrecht wie im Verbraucherrecht existiert nicht, wenn der Architektenvertrag wirksam geschlossen wurde. Nur wenn Architekt fehlerhaft gearbeitet hat, kann es Kürzungen geben.