Antwortdatum: 25.10.2024
Ja, wer sein Produkt mit gefälschten Top-Bewertungen anreichert, täuscht Verbraucher über Qualität und begeht eine unlautere Handlung nach §§ 5, 5a UWG. Es suggeriert Beliebtheit, obwohl kein realer Kundenfeedback vorliegt. Konkurrenten oder Verbände können das abmahnen. Dasselbe gilt für gekaufte Bewertungen oder Laien, die gegen Gegenleistung Lobhudelei schreiben. Die Rechtsprechung geht zunehmend scharf gegen solche Machenschaften vor.