Antwortdatum: 06.12.2024
Sozialleistungen wie ALG II oder Grundsicherung dienen dem Existenzminimum und sind in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt pfändbar. Paragraph 54 SGB I regelt, dass bestimmte Leistungen unpfändbar sind oder nur begrenzt (z.B. Lohnersatzleistungen bis zur Pfändungsfreigrenze). Das Existenzminimum muss erhalten bleiben.