Antwortdatum: 24.12.2024
Wer gewerbsmäßig Bank- oder Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt in vielen Fällen eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Dazu gehören etwa das Einlagengeschäft, das Kreditgeschäft oder die Finanzportfolioverwaltung. Reine Anlageberater, die keine Kundengelder verwalten, können unter Umständen mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung auskommen. Die Einordnung hängt von den genauen Tätigkeiten und Produkten ab. Eine frühzeitige Klärung mit der BaFin oder einer Rechtsberatung ist empfehlenswert, um Bußgelder oder ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden.