Antwortdatum: 15.11.2024
Wird kein Einspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt oder verpassen Steuerpflichtige diese Frist, wird der Bescheid formell bestandskräftig. Danach kann er nur noch in seltenen Ausnahmefällen (z.B. nachträgliche Fakten, offensichtliche Fehler) geändert werden. Ebenfalls wird er sachlich bestandskräftig, wenn auch die Festsetzungsverjährung abgelaufen ist. Dann ist eine Korrektur grundsätzlich ausgeschlossen.