Antwortdatum: 01.11.2024
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von den vertraglich zugesagten abweicht und der Reisegenuss erheblich beeinträchtigt wird. Gemäß §§ 651i ff. BGB können Reisende Mängel dem Veranstalter sofort mitteilen und Abhilfe verlangen. Falls keine angemessene Lösung erfolgt, steht ihnen eine Minderung des Reisepreises, ggf. Schadensersatz oder Kündigung zu.