Antwortdatum: 17.11.2024
Ein Kommanditist haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Einlage, sofern diese ins Handelsregister eingetragen und tatsächlich geleistet ist. Überschreitet er seine Befugnisse, z. B. nimmt aktiv an der Geschäftsführung teil oder tritt nach außen als vollhaftender Partner auf (z. B. Name in der Firma), kann er wie ein Komplementär voll haften. Auch wenn die Einlage nicht vollständig erbracht wurde oder Auszahlungen an den Kommanditisten dessen Haftsumme 'aufleben' lassen, kann die Haftungsbeschränkung entfallen. Im Zweifel sollte man sich an die satzungs- und gesetzlich vorgesehenen Rollen halten, um ungewollte Vollhaftung zu vermeiden.