Antwortdatum: 27.11.2024
Ja, bei aufgegebenem Gepäck und Gütern gibt es Haftungsgrenzen in Sonderziehungsrechten. Jedoch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Luftfrachtführers kann er die Haftungsbegrenzung verlieren und unbeschränkt haften. Außerdem kann der Absender eine höhere Wertdeklaration angeben und gegen zusätzliche Prämie einen höheren Haftungsumfang vertraglich vereinbaren, was über die gesetzliche Grenze hinausgeht.