Antwortdatum: 10.01.2025
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Vollstreckungsverbot ein. Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist nicht mehr zulässig. Alle Forderungen werden im Verfahren kollektiver abgerechnet. Nur aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger können ggf. ihre Sicherheiten verwerten. Aber Einzelvollstreckung in die Masse ist während des Verfahrens gesperrt.