Antwortdatum: 02.01.2025
Gemäß § 5 LFGB ist ein Lebensmittel als gesundheitsschädlich einzustufen, wenn es eine potenziell schädliche Wirkung auf die menschliche Gesundheit hat. Das kann eine akute oder chronische Gefahr sein (z.B. giftige Kontamination, hohe Keimbelastung). Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht, es muss eine realistische Gefährdung bestehen. Die Behörde prüft wissenschaftliche Daten und Risikoeinschätzung.