Antwortdatum: 09.11.2024
Ermittlungsakten unterliegen dem Amtsgeheimnis. Ein 'Leak' kann eine strafbare Verletzung von Dienstgeheimnissen sein. Journalisten, die das Material erhalten, können es u.U. publizieren, wenn ein überragendes öffentliches Interesse besteht und die Informationen wahr sind. Jedoch müssen sie Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und die Unschuldsvermutung beachten. Einzelfallabwägung ist nötig.