Antwortdatum: 25.12.2024
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie objektiv nachvollziehbare Merkmale vergleicht und nicht irreführend oder herabsetzend wirkt. Der Vergleich muss auf konkrete Eigenschaften wie Preis oder Qualität bezogen sein. Unzulässig wird es, wenn der Wettbewerber verunglimpft, falsche Angaben gemacht oder fremde Markenunterscheidung verwischt wird. § 6 UWG nennt Kriterien, um faire Vergleiche zu ermöglichen und gleichzeitig Rufausbeutung zu verhindern.