Antwortdatum: 28.11.2024
Handwerksbetriebe und vergleichbare Dienstleister können nach § 647 BGB (Werkunternehmerpfandrecht) das Eigentum an einer Sache als Pfand zurückhalten, bis ihre Forderungen beglichen sind. Ob es bei reinen Dienstleistungen gilt, hängt davon ab, ob ein Werkvertrag vorliegt (z. B. Reparatur einer Sache) oder nur eine Dienstleistung ohne Bezug zu einer Sache. Besteht eine unmittelbare Verbindung zwischen Dienstleistung und Sache (z. B. Fahrzeugreparatur), kann der Unternehmer das Pfandrecht ausüben. Solange die Rechnung berechtigt ist und nicht beglichen wurde, darf er die Herausgabe verweigern. Wird später bezahlt, muss er das Gerät unverzüglich herausgeben.