Antwortdatum: 17.11.2024
Gemäß § 254 BGB kann dem Geschädigten eigenes Mitverschulden zugerechnet werden. Wenn die Ware unsachgemäß oder unzureichend verpackt war, kann der Frachtführer die Haftung reduzieren, weil der Absender seinen Verpackungspflichten nicht nachkam. Bei Kenntnis oder offensichtlicher Ungeeignetheit der Verpackung sollte der Frachtführer allerdings warnen. Unterlässt er das, kann sich dies wiederum auf seine Haftung auswirken.