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Wann liegt ein ‚Scheinkonkurs‘ als Wettbewerbsverstoß vor?

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Frage vom Besucher

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25.10.2024

Beispiel: ‚Total Räumungsverkauf wegen Insolvenz‘, obwohl keine echte Insolvenz existiert.

Website-Administration 27.10.2024
Antwortdatum: 27.10.2024

Wer fälschlich einen Räumungsverkauf oder Insolvenzverkauf vortäuscht, um Kunden zu schnellen Käufen zu drängen, täuscht über den wahren Anlass. Das UWG erachtet dies als irreführende Geschäftspraktik, da man einen besonderen Kaufanreiz schafft, der gar nicht besteht. Verbraucher sollen glauben, sie erhalten Ausverkaufspreise. In Wahrheit ist es ein normaler Verkauf. Das kann abgemahnt werden, weil es betrügerisches Locken darstellt.

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